Entzug der Fahrerlaubnis auch bei ungewolltem Drogenkonsum möglich
VG Koblenz, Beschl. v 09.08.2022, Az. 4 L 680/22.KO
Nimmt ein Autofahrer unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teil, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Wurden die Drogen dem Verkehrsteilnehmer untergemischt, muss er dies schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei nachweisen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Autofahrer innerhalb einer polizeilichen Verkehrskontrolle positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin getestet. Gegen den anschließenden Entzug seiner Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Fahreignung sowie die damit verbundene Pflicht zur Abgabe seines Führerscheins, wandte der Fahrer sich mittels Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Fahrer trug vor, dass er die Amphetamine, die als harte Drogen gelten, unbewusst zu sich genommen habe, die Betäubungsmittel seien ihm untergemischt worden. Diese Erklärung überzeugte das Gericht nicht: Es sei unwahrscheinlich, dass Dritte dem Fahrer ohne sein Wissen Betäubungsmittel verabreicht haben. Seine Behauptung könne der Fahrer lediglich untermauern, wenn er darlegen könne, dass es Personen in seinem Umfeld gebe, die vor der Fahrt ein Interesse daran gehabt hätten ihn unter Drogeneinfluss zu setzen. Zudem müsse es realistisch sein, dass der Fahrer seinen Drogenkonsum nicht bemerkt habe.
Trotz eidesstattlicher Versicherung des befreundeten Beifahrers heimlich Drogen in die Bierflasche des Fahrers gemischt zu haben, wies das Gericht den Eilantrag schließlich zurück: Es gebe kein plausibles Motiv für die Tat des Beifahrers, mit welcher dieser sein eigenes Leben in Gefahr gebracht hätte. Zudem wurde dem Fahrer bereits in der Vergangenheit aufgrund von Fahrens unter Einfluss von Amphetaminen die Fahrerlaubnis entzogen. Darüber hinaus waren die Ausfallerscheinungen - stark wässrige und gerötete Augen, intensives Lidflattern und verkleinerte Pupillen - sowie die Konzentration des Amphetamins im Blut des Fahrers so hoch, dass dieser den Konsum bemerkt haben müsse (53,6 ng/ml).
Der Fahrer hat die Möglichkeit Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.