Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen

Zum Jahreswechsel erreichte Kinder pflegebedürftiger Eltern eine gute Nachricht: Sozialhilfeträger können gemäß des neuen Angehörigen-Entlastungsgesetzes, welches zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist, die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die nicht von dem Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und deren Pflegeversicherung gedeckt sind, künftig nur noch bei Überschreiten der 100.000 €-Bruttojahreseinkommensgrenze von dem Kind zurückfordern. Das Vermögen des Kindes spielt bei der Berechnung keine Rolle mehr. Ebenso das Einkommen des Schwiegerkindes findet keine Berücksichtigung mehr.

Gleiches gilt im umgekehrten Fall für Eltern volljähriger pflegebedürftiger Kinder. Die 100.000 €-Schwelle gilt dabei pro unterhaltspflichtigem Angehörigen, d.h. pro Kind bzw. pro Elternteil. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird somit deutlich eingeschränkt. Gleichzeitig gilt die Vermutungsregel: Grundsätzlich wird von einem Unterschreiten der 100.000 €-Grenze ausgegangen. Nur in Ausnahmefällen müssen Angehörige ihr Einkommen offenlegen.

Mit dem neuen Gesetz werden ca. 275.000 Kinder pflegebedürftiger Eltern um teilweise mehrere Hundert Euro monatlich, insgesamt deutschlandweit um ca. 400 Mio. € jährlich, entlastet. Wohlleben und Partner rät betroffenen Angehörigen, die Zahlungen an den Sozialhilfeträger einzustellen und auf die neue Gesetzeslage zu verweisen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/familienrecht

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