Einjährige Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf verstößt gegen Europarecht

Kaufen Sie einen gebrauchten Pkw von einem Autohändler, so beträgt die gesetzliche Gewährleistungspflicht regelmäßig zwei Jahre. Dies versuchen jedoch viele Gebrauchtwagenhändler durch AGB-Klauseln einzuschränken, indem sie die Verjährungsfrist auf ein Jahr begrenzen. Das gleiche gilt auch bei sonstigen gebrauchten Sachen.

Das deutsche Gesetz sieht eine solche Begrenzung der Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr vor, sodass eine solche Begrenzung dem deutschen Gesetz nicht widerspricht.

In einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2018 (13.07.2017, Az. C-133/16), die in der Öffentlichkeit noch keine bedeutende Beachtung gefunden hat, stellte dieser fest, dass eine vollständige Beschränkung der Verjährungsfrist auf ein Jahr der Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie zuwiderläuft.

Der EuGH unterschied hierbei zwischen der Begrenzung der Haftungsdauer des Verkäufers und der Begrenzung einer Verjährungsfrist. Zwar ist eine Begrenzung der Haftungsdauer grundsätzlich dem deutschen Recht fremd, dennoch erscheint dies die einzige Möglichkeit für Gebrauchtwagenverkäufer zu sein, etwaige Mängelansprüche auf ein Jahr zu beschränken.

Insgesamt führt dies dazu, dass Mängel an einem Gebrauchtwagen, die innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe der Sache auftreten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden können.

Die deutsche Rechtsprechung hat sich mit diesem Thema - soweit ersichtlich - noch nicht befasst, sodass in diesem Bereich die rechtliche Lage nicht abschließend geklärt ist. Wohlleben und Partner befindet sich momentan in einem Rechtsstreit mit einem Gebrauchtwagenhändler der Region sowie einem der deutschen großen Automobilkonzerne. In diesem Verfahren berufen wir uns gerade auf die Unwirksamkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr.

Bestehen bei Ihrem Gebrauchtwagen Mängel, die Sie erst nach mehr als zwölf Monaten nach Übergabe geltend machen, ist daher eine genaue Prüfung einer möglichen Vorgehensweise gegen den Gebrauchtwagenhändler sinnvoll. Dies ist trotz entgegenstehender AGBs keinesfalls ausgeschlossen.

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