Durchsetzung von Eigenbedarfskündigungen wird schwieriger

BGH, Urteile vom 22.05.2019, Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17

Bisher konnte man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Eigenbedarfskündigungen durchaus als vermieterfreundlich bezeichnen. Aufgrund zweier aktueller Urteile des BGH vom 22.05.2019 (Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) wird es in Zukunft jedoch in vielen Fällen schwerer für den Vermieter sein, seinen Wunsch nach Eigennutzung der Mietsache oder nach einer Nutzung durch seine Familienangehörigen durchzusetzen.

Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig von Amts wegen ein Sachverständigengutachten vom Gericht einzuholen ist, wenn der Mieter für den Fall eines Umzuges eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Infrage kommen dürfte dies insbesondere bei sehr alten Mietern und solchen Mietern, die schon sehr lange in der Mietsache wohnen. Mittels Sachverständigengutachtens soll geklärt werden, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und ob sich die mit einem Umzug verbundenen Folgen durch das Umfeld bzw. ärztliche und therapeutische Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung per Sachverständigen führt – so der BGH – dazu, dass ein Gericht in der Lage ist, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung durchzuführen.

Fazit: Gerichtliche Räumungsverfahren nach Eigenbedarfskündigungen werden zukünftig allein schon wegen der in vielen Fällen gegebenen Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest deutlich langwieriger werden. Umso wichtiger wird es für Vermieter sein, auszuloten, ob nicht ein anderer Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses herangezogen werden sollte. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden vom Mieter eingewandte Härtegründe gegebenenfalls keine oder weniger Berücksichtigung.

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