Drohender Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

LG Osnabrück, Az. 10 Qs 54/20 v. 16.10.2020

Ein E-Scooter ist ein elektrisches Kleinfahrzeug. Somit sind auf E-Scooter die gleichen strafrechtlichen Vorschriften wie auf Autos anzuwenden. Dementsprechend kann die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter bereits bei 1,1 Promille, nicht erst bei 1,6 Promille wie bei Fahrrädern, entzogen werden.

Im vorliegenden Fall wurde bei einem betrunkenen E-Scooter-Fahrer ein Blutalkoholwert von 1,54 Promille gemessen. Daraufhin wurde ihm im anschließenden Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB vorläufig entzogen. Begründet wurde der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis mit der Tatsache, dass bei Trunkenheitsfahrten mit dem Auto ein Blutalkoholwert von 1,1 Promille bereits dazu führe, dass die Fahrerlaubnis wegen absoluter Fahruntüchtigkeit endgültig entzogen werde.

Der Fahrer plädierte in seiner Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis dafür, die Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer analog zu den Promillegrenzen für Fahrradfahrer anzusetzen, da der E-Scooter weniger stark motorisiert sei als ein Auto und das Gefahrenpotenzial demnach eher mit dem von Fahrrädern zu vergleichen sei.

Dieser Einschätzung erteilten die Richter des Landgerichts Osnabrück nun eine klare Absage. Gemäß der rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge ergebe sich, dass diese Kraftfahrzeuge darstellen und daher nicht Fahrrädern vergleichbar seien.

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