Diebstahl trotz weggeworfener Gegenstände

AG Köln, AZ 539 Ds 48/18 v. 24.04.2019

Das Amtsgericht Köln hat klargestellt, dass auch weggeworfene Gegenstände noch im Eigentum des Wegwerfenden stehen: Das Wegwerfen stellt eine Übereignung an einen Entsorgungsbetrieb zum Zwecke der Entsorgung dar. Ein Dritter kann den „Müll“ also nicht straflos an sich nehmen.

Doch warum hatte das Amtsgericht Köln überhaupt über einen solchen Fall zu urteilten? Folgendes war passiert:

Der berühmte Künstler Gerhard Richter hatte vier Bilder, die er für misslungen hielt, in die Altpapiertonne vor seinem Haus geworfen. Ein Mann fand diese im Juli 2016 und bot zwei der Werke einem Münchner Auktionshaus. Er beantragte dazu ein Echtheits-Zertifikat vom Gerhard Richter Archiv in Dresden. Als der Mann dort drei der gefundenen Bilder vorlegte, war für den Leiter des Archivs klar, dass es sich um echte Werke handeln muss. Trotzdem kam ihm die Sache merkwürdig vor, da die Bilder weder Signatur noch Rahmung hatten.

Der genaue Wert der Skizzen sei zwar nicht zu ermitteln gewesen, lag laut Anklage aber bei geschätzt 60.000 Euro. Auch wenn die unsignierten Bilder auf dem legalen Kunstmarkt nach Angaben des Archivs nicht verkäuflich seien, seien sie nicht wertlos, begründete das Amtsgericht Köln die Entscheidung.

Der Dieb musste eine Geldstrafe von 3.150 Euro (90 Tagessätze zu je 35 Euro) zahlen.

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