Die Tücken der Vermietung weitervermieteter Werkswohnungen

BGH, Urteil v. 17.01.2018, Az. VIII ZR 241/16


In einem bedeutsamen Urteil aus dem Januar 2018 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Konstellation der Vermietung von Wohnungen an Unternehmen auseinandergesetzt, die diese Wohnungen als Werkswohnungen an ihre Arbeitnehmer weitervermieten.

Der BGH hat entschieden, dass in solchen Fällen der § 565 BGB zum Schutz des Mieters anzuwenden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Endet das (Haupt-)Mietverhältnis zwischen dem eigentlichen Vermieter (Hauptvermieter) und dem Unternehmen, tritt der Hauptvermieter in den zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Mietvertrag ein. Der Hauptvermieter wird damit kraft Gesetzes anstelle des Unternehmens Vermieter des Arbeitnehmers. Der Hauptvermieter kann also das Unternehmen als Mieter „loswerden“, bekommt dann aber den Arbeitnehmer als neuen Mieter.

Das Urteil bringt Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für einen konkreten Fall der Weitervermietung. Bei einigen anderen, gesetzlich nicht geregelten Konstellationen der Weitervermietung besteht diese Klarheit und Sicherheit noch nicht. So oder so ist es für Vermieter, aber auch für weitervermietende Unternehmen sehr ratsam, vor Abschluss solcher Mietverträge die möglichen Risiken zu kennen, um diesen durch entsprechende Vertragsgestaltung entgegenwirken zu können.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/mietrecht-wohnungseigentumsrecht

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!