Die Pflicht zur Registrierung und Meldung zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde 2017 als europäisches Register eingeführt. Ursprünglich wurde es als Auffangregister konzipiert. Seit Oktober 2017 besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die Verpflichtung ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister zu melden. Ursprünglich bestand eine Mitteilungsfiktion für Gesellschaften, die in einem öffentlichen Register gelistet waren, sodass diese nicht selbständig tätig werden mussten.

Diese Mitteilungsfiktion ist jedoch am 1. August 2021 durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) weggefallen. Nunmehr sind ca. 2,3 Mio. Unternehmen in Deutschland von dieser Registerpflicht betroffen und müssen selbst handeln.

Bereits leichtfertige Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Sinn und Zweck der Transparenzpflicht ist die Kenntlichmachung der natürlichen Personen, die hinter den juristischen Gesellschaften und Strukturen stehen. Hierdurch soll der Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zwecke der Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Von der Veröffentlichungspflicht sind insbesondere betroffen die AG, SE, GmbH, UG, KG, OHG, GmbH & Co. KG, Verein, Stiftung (…).

Es bestehen zwar Übergangsfristen, z. B. für die GmbH bis zum 30.06.2022. Dennoch sollten alle betroffenen Gesellschaften hier zeitnah handeln, um ein Bußgeld zu vermeiden.

Die folgenden Angaben des wirtschaftlich Berechtigten müssen veröffentlicht werden:

• Vor- und Nachname,

• Geburtsdatum,

• Wohnort,

• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Dabei ist wirtschaftlicher Berechtigten grds. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

• mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, oder

• mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder

• auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

Eine vergleichbare Kontrolle kann beispielsweise bestehen

• wenn der betroffene Gesellschafter alleine einen Gesellschafterbeschluss verhindern kann, z.B. im Falle der Satzungsregelung der Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse; ggf. auch darüber hinaus schon, wenn der Gesellschafter aufgrund des Mehrheitserfordernisses allein einen Beschluss verhindern kann – hier muss eine konkrete Prüfung erfolgen.

• im Falle eines Vetorechts in der Satzung

• im Falle der Stimmpoolvereinbarung

• im Falle der Benennungsrechte in der Satzung

• im Falle von Treuhandverträgen

Die Übermittlung der Daten erfolgt nach vorheriger Registrierung elektronisch über die Homepage des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de. Die Meldung kann durch den Mitteilungsverpflichteten selbst, oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Veröffentlichung Ihrer wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister.

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