Denunzieren ist gefährlich....

Immer häufiger kommt es im Schuldienst dazu, dass eine Beamtin oder ein Beamter beim Dienstherrn angeblicher Pflichtwidrigkeiten bezichtigt wird. Vielen ist dabei jedoch nicht bekannt, dass der Dienstherr unter Umständen dazu verpflichtet ist, den Denunzianten zu nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist.

Für jeden Beamten ist nach geltendem Recht eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Da ein beamtenrechtlicher Anspruch sowohl auf Einsicht als auch auf Auskunft besteht, können die Namen der Personen, die dem Dienstherrn von angeblichen Pflichtwidrigkeiten des Beamten berichtet haben, bereits hierdurch in Erfahrung gebracht werden - wenn sie in die Akte aufgenommen worden sind. Das Einsichts- und Auskunftsrecht des Beamten umfasst auch in Dateien gespeicherte Daten.

Daneben besteht insbesondere auch für persönliche Leistungs- und Verhaltensdaten ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber dem Dienstherrn nach § 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach einem aktuellen Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 (Az.17 Sa 11/18, siehe Blogbeitrag vom 27.03.2019) dürfen Arbeitgeber nicht davon ausgehen, Inhalte und Ergebnisse einer internen Ermittlung stets geheim halten zu können. Ein Arbeitnehmer kann vielmehr gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen Auskunftsanspruch geltend machen, welche Daten in einer internen Ermittlung über ihn, seine Leistungen und sein Verhalten erhoben wurden.

Zudem obliegt dem Dienstherrn eine Fürsorgepflicht, aus der sich ein Informationsanspruch des Beamten ergeben kann. Hierzu urteilte das Bundesverwaltungsgericht bereits am 27.2.2003 (Az. 2 C 10.02): „Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn [...] ist unmittelbare und selbständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Sie umfasst die [...] Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen [...]. Die Fürsorgepflicht gebietet es ebenfalls, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich selbst gegen Behauptungen und Anschuldigen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann." Wenn der Informant seine Angaben leichtfertig oder wider besseres Wissen gemacht hat, muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Identität der Informanten preisgeben und dem betroffenen Beamten somit die Möglichkeit geben, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und aufzudecken, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos sind.

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