Coronavirus trifft Kurzarbeit

Um Zeit zur Entwicklung von Medikamenten und insbesondere eines Impfstoffs gegen das Coronavirus zu gewinnen, ordnen die Bundesländer derzeit in jedem Erkrankungsfall sowie in dem engsten Umfeld des jeweiligen Erkrankten häusliche Quarantäne an.

Auch der Arbeitgeber schützt seine Mitarbeiter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor einer möglichen Infektion, indem er z.B. einen Großteil der Belegschaft, wie aktuell 1.600 Mitarbeiter der Firma DMG Mori in Bayern, im Falle eines Verdachts auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus nach Hause schickt. Teilweise schließt der Arbeitgeber auch zeitweise den gesamten Betrieb.

Sobald der Arbeitgeber durch erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall den normalen Betrieb nicht mehr aufrechterhalten kann, ist er berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen. Dabei wird die übliche betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verringert, um den betriebswirtschaftlichen Schaden zu minimieren. Lufthansa prüft derzeit als erstes DAX-Unternehmen aufgrund des enormen Flugausfalls in Verbindung mit dem Coronavirus die Option einige Mitarbeiter in Kurzarbeit zu entsenden. Auch in Schleswig-Holstein haben bereits die ersten 20 Betriebe Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt.

Im Falle ausbleibender Lieferungen, beispielsweise aus China, kann der Arbeitgeber ebenfalls Kurzarbeit anordnen. Von einem massiven Anstieg internationaler Lieferengpässe und damit verbundener Kurzarbeit geht derzeit z.B. der Thüringer Wirtschaftsverband aus. Auch in Freiburg zeichnen sich bereits starke Tendenzen eines in Zusammenhang mit dem Coronavirus stehenden Anstiegs der Kurzarbeit ab. Ziel der Kurzarbeit ist es Personalkosten zu sparen, um den Betrieb in wirtschaftlich schwierigen Phasen zu entlasten und damit letztendlich Arbeitsplätze zu erhalten, d.h. Kündigungen zu vermeiden.

Bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen darf, muss er alle Möglichkeiten der Vermeidung des Arbeitsausfalls ausgelotet haben. Dazu zählt beispielsweise die Gewährung von Urlaub oder die Auflösung von Arbeitszeitguthaben.

Die Kurzarbeit darf i.d.R. auch nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder der Grundlage in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Existiert ein Betriebsrat, unterliegt die Anordnung der Kurzarbeit dessen Mitbestimmung.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht generell für max. zwölf Monate. Eine Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate wurde kürzlich beschlossen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt - analog zum Arbeitslosengeld - 67% des Nettolohns. Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

Die Bundesregierung hat am 10.03.2020 die Vereinfachung des Antragsverfahrens für Kurzarbeitergeld mittels des „Arbeit-von-morgen“-Gesetzes beschlossen, um Arbeitgeber bestmöglich von eventuell auftretenden wirtschaftlichen Nachteilen in Zusammenhang mit dem Coronavirus zu entlasten. Die Neuregelungen sollen bis Mitte April in Kraft treten und zunächst bis Ende 2020 gelten.

Aktuelle Informationen für Unternehmen: Bundesministerium für Wirtschaft

Maßnahmenpaket des BMWi und des BMF zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus: Bundesministerium für Finanzen

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