Corona und Arbeitsverträge

Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anmeldung von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, muß der Arbeitgeber aber auch die individualrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit berücksichtigen.

In tarifgebundenen Betrieben wird es hierzu Regelungen im Tarifvertrag geben. In Betrieben mit einem Betriebsrat liegt evtl. schon eine einschlägige Betriebsvereinbarung vor.

Sollte allerdings in einem Arbeitsvertrag keine entsprechende wirksame Regelung für Kurzarbeit vereinbart sein, ist bislang eindeutige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber einseitig keine Kurzarbeit anordnen kann. Ob dies auch für die jetzt gegebene Situation gilt, wird noch geklärt werden müssen.

Von daher ist Arbeitgebern anzuraten, die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge überprüfen zu lassen und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung eine Zusatzvereinbarung mit ihren Arbeitnehmern zu treffen.

Über den notwendigen Inhalt einer solchen Zusatzvereinbarung informieren wir Sie gerne.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

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