Bundesgerichtshof zu Mehrvergütungsansprüchen aus Bauablaufstörungen

BGH Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17

In der Praxis heftig umstritten sind Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörungen. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, so steht dem Auftragnehmer ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer auch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B die Erstattung der durch die Behinderung entstandenen Schäden von dem Auftraggeber verlangen.

Um der Schwierigkeit des Nachweises der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auftraggeber zu entgehen, wurden in der Vergangenheit Ansprüche aus Bauablaufstörungen nahezu ausschließlich auf § 642 BGB gestützt. In der aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser jetzt erstmals den Anspruch aus § 642 BGB begrenzt und damit eine für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Bauablaufstörungen enorm bedeutsame Entscheidung getroffen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren, hatte ein Auftragnehmer nach einer Bauablaufstörung, gestützt auf § 642 BGB, Mehrkosten aufgrund gestiegener Lohn- und Materialkosten geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten umfasst, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen.

Bei der Berechnung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 Abs. 2 BGB sei die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen, und damit auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten. Nach seiner ratio legis soll § 642 BGB dem Unternehmer nur eine angemessene Entschädigung dafür gewähren, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält. Nicht aber soll ein vollständiger Ausgleich sämtlicher durch die Bauablaufstörungen verursachter Mehrkosten gewährt werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht nur unter den weitergehenden Bedingungen des § 6 Abs. 6 VOB/B. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Auftraggeber eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat.

Mit der in ihrer Klarheit zu begrüßenden Entscheidung grenzt der Bundesgerichtshof erstmals die verschuldensunabhängigen von den verschuldensabhängigen Ansprüchen ab. In allen anhängigen Verfahren bezüglich Mehrvergütungsansprüchen aus Bauablaufstörungen ist nunmehr aber zu prüfen, ob die Ansprüche auch entsprechend der Differenzierung des Bundesgerichtshofs getrennt nebeneinander geltend gemacht werden.

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