BGH bestätigt seine Rechtsprechung zum "Kündigungsdoppel"

BGH, Urt. v. 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 (LG Berlin)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zum „Kündigungsdoppel“ im Zahlungsverzug. Konkret geht es darum, dass ein Ausgleich von Mietrückständen während der Schonfrist des § 569 Abs. 3 BGB Auswirkungen nur auf die fristlose Kündigung hat, nicht jedoch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt wird. Das bedeutet, dass auch wenn die Mietrückstände während der Schonfrist beglichen werden, eine ordentliche Kündigung weiterhin wirksam bleiben kann, sofern die Voraussetzungen des § 573 BGB erfüllt sind.

Der BGH stellt klar, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, eine solche Unterscheidung zwischen der Wirkung auf fristlose und ordentliche Kündigungen zu treffen. Die Zahlung während der Schonfrist verhindert nicht die ordentliche Kündigung, selbst wenn die Rückstände zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist beglichen sind.

Das Gericht bestätigt damit frühere Entscheidungen und stellt sicher, dass die bestehende Auslegung des Gesetzes beibehalten wird. Es wird betont, dass Gerichte nicht willkürlich von den gesetzgeberischen Vorgaben abweichen dürfen, insbesondere bei der Auslegung des § 569 BGB und § 573 BGB. Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass eine nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung heilt, wird zurückgewiesen.

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