Bewertung für Grunderwerbsteuer verfassungswidrig

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14


Am Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisherigen (verfassungswidrigen) Regeln jedoch weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, also höchstens bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden.

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Die tatsächlichen Werte jedoch haben sich seitdem nicht nur geändert, sie haben sich vor allen Dingen auch höchst ungleich entwickelt, was zu einer Ungleichbehandlung der Grundeigentümer, über die Nebenkostenabrechnung aber auch der Mieter führt. Diese Verzerrung hat mittlerweile ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar ist.

Da eine Neugestaltung der Vorschriften und insbesondere eine Neubewertung aller Grundstücke mindestens in Westdeutschland ein erheblicher Aufwand ist, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen großzügigen Übergangszeitraum zugebilligt.

Was die Neuregelung für den einzelnen Grundstückseigentümer bzw. Mieter bedeutet, bleibt abzuwarten. Wenn man den Plänen der Regierung Glauben schenken mag, soll der Gesamtbetrag der Grundsteuer aber in etwa gleichbleiben.

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