Betrunkener E-Scooter-Beifahrer verliert Fahrerlaubnis

LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022, AZ 4 Qs 368/22

Ein E-Scooterfahrer samt Mitfahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizei stellte einen Blutalkoholwert von 1,2 Promille bei dem Beifahrer fest, welcher die Lenkstange des E-Scooters während der Fahrt festgehalten hatte, dabei jedoch nach eigener Aussage keine Lenkbewegungen ausführte. Daraufhin entzog das Amtsgericht Oldenburg dem Beifahrer im Ermittlungsverfahren vorläufig die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Die Beschwerde des Mitfahrers gegen diese Entscheidung wies das Landgericht Oldenburg nun zurück: Bereits das Festhalten des Lenkers während der Fahrt stelle gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Führen eines Fahrzeugs i.S.d. § 316 StGB dar, da auch mit dem reinen Festhalten die Lenkrichtung „Geradeaus“ bestimmt würde.

Der Sozius müsse sich demnach eine Art Mittäterschaft zurechnen lassen, auch wenn er nicht sämtliche technische Funktionen des Fahrzeugs, wie z.B. die Geschwindigkeitsregulierung, bediente. Somit könne sowohl dem Fahrer als auch dem Mitfahrer bei entsprechender Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 69 II Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Aufgrund der Einstufung als Kraftfahrzeug gem. § 1 I der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), geht man bei E-Scootern bereits ab 1,1 Promille Blutalkoholwert vom Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers aus. Bei Fahrradfahrern liegt der Wert bei 1,6 Promille.

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