Betriebsschließung wegen Corona: Lohnanspruch der Arbeitnehmer bleibt bestehen!

Wird ein Betrieb in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch eine staatliche Verordnung geschlossen, stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche behalten. Immerhin kann in einem solchen Fall, in dem Betriebe bestimmter Branchen pauschal schließen müssen, weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer etwas für die Schließung.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.3.2021 zum Az. 8 Sa 674/20 nochmals klargestellt, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 615 S. 3 BGB der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Mit Betriebsrisiko sind Ursachen gemeint, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies z.B. Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen oder sonstige extreme Witterungsverhältnisse.

Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit klargestellt, dass auch die aktuelle Pandemie einen solchen Fall höherer Gewalt darstellt und dass die durch die Corona - Schutzverordnung bedingte staatliche Schließung eines Betriebs auch zum Betriebsrisiko gehört.

Dementsprechend muss der Arbeitgeber auch in einem solchen Fall die Löhne der Arbeitnehmer weiterzahlen.

Selbstverständlich besteht für ein Unternehmen immer noch die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen oder betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Näheres hierzu gibt es im Podcast „Harte Rechte“, der jeweils am Monatsanfang und am Monatsende erscheint: Corona im Arbeitsrecht auf Apple Podcasts anhören

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