Berliner Mietpreisbremse ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021, AZ 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG) ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und somit nichtig. Das Gesetz sollte die zuletzt stark angestiegenen Mieten in Berlin auch für sozial Schwächere auf einem bezahlbaren Niveau halten, indem Mieten eingefroren und im zweiten Schritt teilweise abgesenkt wurden. Im Falle von Verstößen drohten Vermietern Bußgelder in 6-stelliger Höhe.

Die obersten Richter in Karlsruhe begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Land Berlin in Bezug auf die Miethöhe für „ungebundenen Wohnraum“ keine Gesetzgebungskompetenz zustehe: Diese falle in den Bereich der sog. konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. dem Land steht die Gesetzgebungskompetenz nur zu, sofern der Bund keinen Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz gemacht hat. In diesem Fall hatte der Bund jedoch in §§ 556 ff. BGB bereits abschließende Regelungen in Bezug auf die bundesweite Miethöhe getroffen.

Konsequenz: Aufgrund des Mietendeckels einbehaltene Mieten sind von den betreffenden Berliner Mietern nunmehr an den jeweiligen Vermieter zu leisten, sofern dieser nicht - wie z.B. die börsennotierte Vonovia SE, Deutschlands größter Wohnungskonzern, der ca. 40.000 Wohnungen in Berlin vermietet - darauf verzichtet. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Mietverhältnisse.

Haben Sie Fragen bezüglich einer Mieterhöhung oder anderen mietrechtlichen Themen?

Anna Hillebrand, Rechtsanwältin, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!