Beraterverträge: Stolperfalle Kundenschutzklausel und das stumpfe Schwert der Abwerbeklauseln

In Beraterverträgen finden sich oft Wettbewerbsverbote in Form sogenannter „Kundenschutzklauseln“. Der Berater verpflichtet sich darin, während der Dauer des Vertrages und für eine bestimmte Zeit darüber hinaus, nicht für bestimmte Kunden tätig zu werden. Für Verstöße werden zum Teil hohe Vertragsstrafen angedroht.

In der Praxis stellt sich zwischen den Beteiligten oft die Frage nach der Wirksamkeit des Verbots, welche sich nicht pauschal beantworten lässt. Grundsätzlich gilt jedoch folgendes:

Zunächst muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Auftraggebers an diesem Verbot bestehen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Kundenschutzklausel zudem zeitlich, gegenständlich und räumlich auf das notwendige Maß beschränkt sein. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beraters ist eine Kundenschutzklausel darüber hinaus auch nur dann wirksam, wenn sie eine Karenzentschädigung vorsieht. Entgegen einer in der Praxis verbreiteten Ansicht führt eine in AGB enthaltene salvatorische Klausel bei nicht zugesagter Karenzentschädigung nicht zur Heilung und Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Um eine wirksame Kundenschutzklausel auszugestalten, sollte stets fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

In der Beratungsbranche werden zudem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig Abwerbeklauseln vereinbart. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer des Vertrages und für eine bestimmte Zeit darüber hinaus, keine Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben. Derartige Vereinbarungen stellen grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden dar. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine solche Vereinbarung verbindlich und auch gerichtlich durchsetzbar. Der BGH hat hierzu enge Fallgruppen gebildet:

- Das Verhalten des Abwerbenden stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erreicht werden kann, d.h. das Abwerben verfolgt unlautere Zwecke oder erfolgt mit unlauteren Mitteln.

- Das Abwerbeverbot ist nicht Hauptzweck der Vereinbarung, sondern nur eine Nebenbestimmung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder der besonderen Schutzbedürftigkeit einer von ihnen Rechnung trägt. Zu nennen sind insbesondere Fälle der Gefahr illoyaler Ausnutzung von Informationen, die im Rahmen von Vertragsverhältnissen und deren Abwicklung gewonnen wurden, wie insbesondere bei sog. „Due-Diligence-Prüfungen", bei der Abspaltung von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften oder bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen.

Zudem weist der BGH darauf hin, dass in den genannten Ausnahmefällen eine zeitliche Obergrenze für die Abwerbeverbote von zwei Jahren grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Aus praktischer Sicht wird der Nachweis, dass der Arbeitnehmer abgeworben wurde und sich nicht aus eigenem Antrieb an den neuen Arbeitgeber gewandt und dort beworben hat, nur äußerst schwierig und daher selten zu führen sein.

Zusammenfassend ist ein vertragliches Abwerbeverbot daher aus rechtlicher Sicht in den meisten Fällen ein stumpfes Schwert und mithin allenfalls psychologisch wirksam.

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