Bauträger darf Eigentumsumschreibung bei Mängeln nicht verweigern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2025 – 22 U 106/24

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Wohnungskäufer Recht gegeben: Ein Bauträger durfte die Eigentumsumschreibung nicht länger verweigern – obwohl der Käufer die letzte Rate des Kaufpreises noch nicht gezahlt hatte.

Der Grund: Die Tiefgarage, die zum Kauf gehörte, war mangelhaft – sie war nur mit einem Kleinwagen nutzbar. Der Käufer hielt deshalb einen Teil der Zahlung (die sogenannte Schlussrate) zurück. Der Bauträger bestand aber auf vollständiger Bezahlung, bevor er das Eigentum überträgt – laut Vertrag.
Das OLG erklärte diese Vertragsklausel jedoch für unwirksam. Sie benachteilige den Käufer unangemessen. Außerdem dürfe sich der Bauträger nicht auf die ausstehende Zahlung berufen, wenn er selbst den Mangel zu verantworten hat. Wer also selbst für den Zahlungsverzug mitverantwortlich ist, darf daraus keinen Vorteil ziehen.
Das Gericht stellte klar: Bei einem festgestellten Mangel kann der Käufer die Zahlung zurückhalten – und trotzdem die Eigentumsumschreibung verlangen. Eine zusätzliche Sicherheit darf dann nicht gefordert werden.

Fazit: Bauträger können die Eigentumsübertragung nicht blockieren, wenn noch Mängel bestehen, für die sie verantwortlich sind – selbst wenn der volle Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde.

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