Baubranche erwartet Umsatzsteuerrückzahlungen in Milliardenhöhe

BFH, Urteil V R 49/17 v. 27.09.2018

Bauträger, welche in der falschen Annahme, Steuerschuldner bezogener Bauleistungen zu sein, Steuern auf empfangene Bauleistungen gezahlt haben, können diese Steuern nun uneingeschränkt vom Finanzamt zurückfordern. Steuerschuldner ist der Handwerker, der die Leistung erbracht hat.

Die Handwerker haben jahrelang Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer an die Bauträger ausgestellt, da sie ebenso der falschen Annahme unterlagen, keine Umsatzsteuer für die erbrachte Bauleistung an das Finanzamt abführen zu müssen. Hintergrund dieser beidseitigen falschen Annahme war eine falsche Gesetzesauslegung seitens der Finanzverwaltung, welche der Bundesfinanzhof bereits Ende 2013 festgestellt hatte. Daraufhin forderten viele Bauträger die geleisteten Steuerzahlungen von den Finanzämtern zurück. Diese erstatteten die Steuerzahlungen jedoch nur, wenn der Bauträger nachweisen konnte, die Steuern nachträglich an den Handwerker gezahlt zu haben.

Häufig traten kleine Handwerksunternehmen ihre Forderungen gegenüber dem Bauträger an das Finanzamt ab, so dass das Finanzamt wiederum die Forderung des Handwerkers mit der Rückerstattungsforderung des Bauträgers aufrechnete, so dass der Bauträger leer ausging.

Streitig war hier die Frage, ob der Bauträger mittels seiner Rückerstattungsforderung treuwidrig handelt, wenn er die Steuern nicht nachträglich an den Handwerker zahlte. Dies verneinte der BFH mit seiner Entscheidung.

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