Auftragnehmer muss mit jedem Wetter rechnen
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2017, VII ZR 194/13
Auch außergewöhnliche Witterungsumstände und damit einhergehende Stillstände führen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers.
Nach Auffassung des Gerichtes ist es vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
Die der Entscheidung zugrundeliegende Klage, die darauf gestützt war, dass während der vertraglichen Bauzeit ungewöhnlich niedrige Temperaturen auf der Baustelle vorgeherrscht hätten, blieb daher erfolglos.
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