Aufhebung des Vergabeverfahrens bei Unwirtschaftlichkeit in nur einem Los unzulässig

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2017 - Verg 1/17

Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) können Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben, wenn in dem Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.

Der Sonderfall, dass bei der Ausschreibung mehrere Lose in nur einem Los ein unwirtschaftliches Ergebnis erzielen, ist nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz gewesen.

Der Auftraggeber hatte die Ausschreibung in einem Los, in dem aus seiner Sicht nur ein unwirtschaftliches Ergebnis erzielt worden war, aufgehoben.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Koblenz feststellte:

Bei einer Teillosvergabe kann ein unwirtschaftliches Ergebnis eines Vergabeverfahrens für dessen Aufhebung i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV nur angenommen werden, wenn das Gesamtergebnis unwirtschaftlich ist. Auf die Wirtschaftlichkeit eines Loses kommt es hierbei nicht an.

Für Bieter bedeute dies, bei der Mitteilung der Aufhebung einzelner Lose wachsam zu sein, und dies ggf. zu rügen.

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