Audi haftet vorerst nicht für manipulierte Diesel-Abschalteinrichtungen der Konzernmutter VW

BGH, Urteil vom 08.03.2021, AZ VI ZR 505/19


Der Käufer eines Audi A6 Avant verklagte Audi nach Bekanntwerden der sog. Diesel-Affäre auf Schadensersatz. Das erworbene Fahrzeug war mit einem manipulierten VW-Dieselmotor EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Käufer Recht, woraufhin Audi Revision zum Bundesgerichtshof einlegte.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Automobilherstellers statt und verwies die Sache nun zurück an das Berufungsgericht in Naumburg. Die obersten Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht Audi, sondern die Konzernmutter VW die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

gem. § 826 BGB an den betroffenen Automobilkäufern vorgenommen habe, indem sie manipulierte und damit unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen verbaut hatte.

Zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht eindeutig geklärt, ob Audi als rechtlich selbständige Gesellschaft überhaupt Kenntnis von der Manipulation hatte und darüber hinaus gegebenenfalls sogar an selbiger beteiligt gewesen sei. Dies festzustellen obliegt nun dem OLG Naumburg.

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