Arbeitsverträge müssen ausdrücklich auf Aufschlussfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hinweisen

BAG, 6 AZR 465/18 v. 30.10.2019

In Arbeitsverträgen genügt es nicht, auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) hinzuweisen, wenn der Arbeitnehmer nicht schriftlich über deren konkrete Inhalte informiert wird.

Ein berenteter Küster, der in einer katholischen Kirchengemeinde im Rheinland eventuell nach falscher Lohngruppe bezahlt worden war, klagte auf entsprechende Lohnnachzahlung. Der Arbeitgeber verwies auf den Arbeitsvertrag, welcher wiederum auf die KAVO verwies. § 57 KAVO besagt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Richter gaben dem Kläger Recht und verwiesen das Verfahren zurück an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jedoch nicht konkret auf die wirksamen Ausschlussfristen der KAVO hingewiesen. Mit diesem Verstoß gegen § 2 I des Nachweisgesetzes könnte die Kirchengemeinde sich gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht haben, sollte sie ihn tatsächlich zu niedrig eingruppiert haben.

Für die Praxis bedeutet dies, dass in allen Arbeitsverträgen, in denen nur auf die Tarifverträge verwiesen worden ist, sich diese Schadensersatzpflicht ergeben könnte. Um dies zu vermeiden, sind die Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.

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