Arbeitsrechtliche Maßnahmen in Zeiten des Coronavirus

Seit Wochen erreichen uns täglich neue Meldungen über steigende Infektionszahlen mit dem neuartigen Coronavirus. Schulen werden geschlossen, Italien riegelt sogar ganze Städte ab, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sind vielerorts ausverkauft. Die Verunsicherung in der Bevölkerung ist groß. Auch Arbeitgeber und Beschäftigte fragen sich zunehmend, welche Rechte und Pflichten sie im Falle einer Pandemie innehaben.


Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Sobald der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt, dass sich einer seiner Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert hat, ist er verpflichtet seine Mitarbeiter über mögliche Infektionsrisiken aufzuklären, entsprechende Verhaltensregeln aufzustellen und Schutzmittel zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls macht er sich im Falle weiterer Infektionen schadensersatzpflichtig.

Halten sich einzelne Mitarbeiter nicht an die mit dem Infektionsrisiko einhergehenden Verhaltensregeln, wie beispielsweise das Tragen eines Mundschutzes oder der Verzicht auf Händeschütteln, ist der Arbeitgeber berechtigt die entsprechenden Mitarbeiter abzumahnen.

Auch bereits im konkreten Verdachtsfall einer Infektion unter den Mitarbeitern, beispielsweise im Falle von Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet, wie derzeit der italienischen Lombardei, ist der Arbeitgeber berechtigt eine ärztliche Untersuchung des betreffenden Mitarbeiters anzuordnen sowie den Mitarbeiter bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung von der Arbeit freizustellen. Dabei verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Weiterbeschäftigung, d.h. er darf für die Dauer der Freistellung nicht in der Betriebsstätte erscheinen.

Im Falle hoher krankheitsbedingter Ausfälle ist der Arbeitgeber im „Notfall“ auch berechtigt die verbleibenden Mitarbeiter im Rahmen ihrer Treuepflicht zu Überstunden zu verpflichten, wenn der Betrieb anderenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Allein der weltweite Ausbruch des Coronavirus berechtigt den Arbeitnehmer noch nicht von der Arbeit fernzubleiben. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in ein Risikogebiet entsendet, solange für dieses Gebiet keine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird, so wie aktuell für die chinesische Provinz Hubei. Ebenso besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Heimarbeit. Ggf. ergibt sich solch ein Anspruch jedoch aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitnehmer ist im Falle einer Erkrankung mit dem hoch ansteckenden Coronavirus dazu verpflichtet den Arbeitgeber über die Infektion zu informieren. Diese Informationspflicht gilt für Rückreisende aus einem Risikogebiet auch bereits im Verdachtsfall auf eine Infektion.

Kehrt der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, kann der Arbeitgeber ihn für einige Tage freistellen, um die übrigen Mitarbeiter vor einer möglichen Infektion zu schützen. In diesem Falle behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Für den krankheitsbedingten Ausfall im Falle des Coronavirus gilt - wie bei jedem anderen krankheitsbedingten Ausfall auch - die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden bezüglich der Erkrankung trifft. Reist der Arbeitnehmer beispielsweise in ein Risikogebiet, für welches eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, entfällt im Falle einer infektiösen Erkrankung der Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Ist ein Kind des Arbeitnehmers mit dem Coronavirus infiziert, stehen verheirateten Arbeitnehmern mind. zehn Kinderkrankentage, alleinerziehenden Arbeitnehmern 20 Kinderkrankentage zu. Je nach Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall reguläre Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, oder die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld, welches sich nach dem Einkommen richtet und i.d.R. bei max. 90% des regulären Nettogehalts liegt.

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