Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf Zusatzurlaub hinweisen

LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.01.2019, AZ 2 Sa 567/18

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, welcher von seinem Arbeitgeber nicht auf den ihm zusätzlich zustehenden Urlaubsanspruch i.H.v. fünf Tagen pro Jahr hingewiesen wird, hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Urlaub verfällt. Der Schadensersatz ist in Ersatzurlaub zu bemessen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Schadensersatz in Form von Entgelt zu leisten.

Die Hinweispflicht stellt gemäß jüngster Rechtsprechung des EuGH eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar, welche sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergibt. Die Hinweispflicht besteht nur, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber bekannt ist.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZN 286/19 eingelegt.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!