Anzweiflung des ärztlichen Attests durch den Arbeitgeber

Zehn Prozent der deutschen Beschäftigten geben an, eine Arbeitsunfähigkeit gegenüber ihrem Arbeitgeber vorzutäuschen. Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Mitarbeiter ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber anzeigen. Nach drei Tagen ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes als Nachweis vorzulegen. Im Arbeitsvertrag kann abweichend davon auch festgelegt werden, dass die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit besteht.

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann diesen Beweis jedoch erschüttern. Hierzu muss er Indizien vortragen, die darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat. Dazu gehören beispielsweise Aktivitäten des Arbeitnehmers, die sich mit der Krankschreibung nicht vertragen, rückwirkende und häufige Krankschreibungen - besonders vor und nach dem Wochenende - und Krankschreibungen im Zeitraum eines zuvor erfolglos beantragten Urlaubs.

Gelingt es dem Arbeitgeber, das ärztliche Attest als Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisen, z.B. indem er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet.

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis im Falle einer vorgetäuschten Krankheit kündigen, ggf. auch fristlos. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.

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