Ansprüche aus VW-Diesel-Affäre unterliegen regelmäßiger Verjährungsfrist

BGH, Urt. v. 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20

Grundsätzlich steht Geschädigten der sog. Diesel-Affäre gem. § 826 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser muss binnen drei Jahren geltend gemacht werden, nachdem der Schaden entdeckt bzw. bekannt wurde. Anderenfalls sei er verjährt, so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil.

Im vorliegenden Fall reichte ein VW-Diesel-Besitzer in 2019 Klage auf Schadensersatz gegen VW ein. Er besitzt einen VW Touran, Baujahr 2013, mit einem Motor vom Typ EA189, dessen Abschalteinrichtung unstreitig seitens VW manipuliert wurde. Der aus der sog. Diesel-Affäre entstandene Schaden an seinem KFZ war dem Kläger bereits in 2015 aufgrund entsprechend groß angelegter medialer Berichterstattung bekannt.

Entscheidend für das Urteil war, dass der Kläger nachweislich bereits in 2015 wusste, dass konkret auch sein VW Touran von dem Abgas-Skandal betroffen war. Dementsprechend hätte der Kläger gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Verjährung spätestens Ende 2018 Klage gegen VW erheben müssen.

Haben Sie Fragen zu verkehrsrechtlichen Themen? Oleg Trusow-Boos, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie gerne.

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