Ansprüche aus "Diesel-Skandal" unterliegen der Verjährung

OLG Koblenz, AZ 1 U 1552/18 v. 06.06.2019

Das OLG Koblenz hat Diesel-Fahrzeuge, deren Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, als mangelhaft eingestuft.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Fahrzeugkauf. Eine längere Verjährungsfrist aufgrund einer arglistigen Täuschung verneinen die Richter, da die Arglist des Herstellers nicht dem Fahrzeughändler zuzurechnen ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus Urteil vom 28.9.2017, Az. 1 U 302/17).

Deliktrechtliche Haftungsansprüche, z.B. aus Betrug oder vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns, schließt der Senat aus.

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