Anrechnung Nebenverdienst auf Kurzarbeitergeld - Aktuelle Rechtslage

§ 421 c SGB III - Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit der Kurzarbeit

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

Der neue § 421 c SGB III gibt einen besonderen Anreiz, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine zusätzliche Beschäftigung in einer systemrelevanten Branche oder Beruf aufzunehmen.

Hinweis auf die Liste der systemrelevanten Berufe: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html

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