Am Steuer lieber Kopfrechnen

BGH, Beschl. v. 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist nicht nur die Nutzung von Mobiltelefonen während der Autofahrt untersagt, sofern das Mobiltelefon dafür in die Hand genommen werden muss, auch Taschenrechner dürfen während der Fahrt nicht bedient werden. Bei einem Taschenrechner handele es sich im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO um ein elektronisches Gerät, das der Information diene, so die Richter des obersten Gerichts. Somit sei die Nutzung während der Fahrt verboten.

Im vorliegenden Fall wurde ein Immobilienmakler in erster Instanz vom Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldbuße verurteilt, nachdem er während der Autofahrt einen Taschenrechner genutzt hatte, um eine Provision für den bevorstehenden Kundentermin zu errechnen.

Das OLG Hamm wandte sich in zweiter Instanz an den Bundesgerichtshof, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob der Taschenrechner ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO sei. Daran besteht nach dem aktuellen Beschluss des BGH kein Zweifel mehr.

Haben Sie Fragen zu verkehrsrechtlichen Themen? Oleg Trusow-Boos, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie gerne.

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