Verlust des Kaskoschutzes bei Verlassen der Unfallstelle

OLG Koblenz, Beschluss v. 11.12.2020, AZ 12 U 235/20

Begeht ein an einem Unfall beteiligter Fahrzeugführer Unfallflucht i.S.d. § 142 StGB, indem er weder Polizei noch Versicherung bereits am Unfallort informiert, verliert er gemäß E.1.3. der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung aufgrund vorsätzlicher Verletzung der Wartepflicht möglicherweise seinen Kaskoschutz.

Geklagt hatte ein Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h eine Autobahnleitplanke streifte und seine Versicherung erst vier Tage später über den dabei entstandenen Schaden i.H.v. 22.217,16 € an seinem Auto informiert hatte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da sie den Unfallhergang mit Verlassen der Unfallstelle des Fahrers nicht rekonstruieren konnte. Dementsprechend war auch nicht feststellbar, ob der Fahrer beispielsweise zum Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig gewesen ist bzw. er das Fahrzeug selbst geführt hatte.

Die Richter gaben der Versicherung Recht: Der Kläger verliert aufgrund seiner Pflichtverletzung den Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens an seinem KFZ, da er mit dem Unfall auch einen nicht unerheblichen Fremdschaden an der Leitplanke der Autobahn verursachte. Somit hätte er an der Unfallstelle warten müssen, bis der Unfall entsprechend von Polizei oder Versicherung aufgenommen worden wäre. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt auf dem Seitenstreifen der Autobahn - oder aber spätestens auf der nächsten Autobahnraststätte, an der er auch anhielt, um den Schaden an seinem KFZ in Augenschein zu nehmen – Polizei oder Versicherung zu informieren.

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