SG Düsseldorf: Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

Eine 27-jährige Wuppertalerin war mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit einem E-Zigaretten-Akku vor dem SG Düsseldorf erfolglos (Urteil vom 15.10.2019 - S 6 U 491/16).

Eine Arbeitnehmerin nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte bei der Arbeit einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Das Sozialgericht lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Arbeitstätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht.

Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.


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