Sachgrundlose Befristung in Ausnahmefällen auch bei Vorbeschäftigung zulässig

BAG, Az. 7 AZR 452/17 v. 21.08.2019

Liegt das vorangegangene Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sehr lange zurück, ist eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber – entgegen des Vorbeschäftigungsverbots gem. § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, welches eine sachgrundlose Befristung verbietet, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war - ausnahmsweise zulässig.

Im vorliegenden Fall lag das vorherige Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin 22 Jahre zurück. Das Bundesarbeitsgericht verwies in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Az. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 v. 06.06.2018), welches die Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erlaubt, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sowie nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Unzumutbarkeit liegt u.a. dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis sehr lange zurück liegt.

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