Rechtsprechung des BAG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Arbeitgeber können ein neues Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren befristen. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz ist eine solche Befristung jedoch nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

Das Bundesarbeitsgericht war insoweit bislang der Auffassung, dass ein „neues" Arbeitsverhältnis auch vorliegt, wenn zwischen dem letzten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber und dem neuen Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre Unterbrechung liegen.

Mit seiner Entscheidung vom 6.6.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt. Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind danach nur dann wirksam, wenn zuvor noch zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags bestanden hat.

Ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Die Unwirksamkeit der Befristung muss der Arbeitnehmer spätestens 3 Wochen ab Ende der vereinbarten Befristung beim Arbeitsgericht geltend machen.

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!