Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann gerechtfertigt sein

EuGH, Az. C-804/18; C-341/19 v. 15.07.21

Mit zwei Urteilen vom 15.07.2021 hat der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbieten dürfen, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zu tragen.

In beiden Fällen ging es um eine Muslima, der das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit verboten wurde.

Eine Frau hatte seit 2002 bei einer Drogeriekette als Kundenberaterin und Kassiererin gearbeitet. Nach Rückkehr aus einer Elternzeit im Jahr 2014 wollte sie dann anders als zuvor während der Arbeit ein Kopftuch tragen.

Die Drogerie untersagte ihr dies und wies sie an, „ohne auffällige großflächige Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen" zur Arbeit zu erscheinen. Hiergegen klagte die Frau.

Die zweite Frau ist Heilerziehungspflegerin in einer Kindertagesstätte, die von einem gemeinnützigen nicht-religiösen Verein betrieben wird. Sie ging 2016 dazu über, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Der Verein erließ eine Dienstanweisung, die das Tragen von sichtbaren Zeichen der politischen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten mit Kundenkontakt verbot. Auch sie klagte hiergegen.

Die Begründung war jeweils, dass die Abnehmerin sich wegen ihrer religiösen Überzeugung diskriminiert und in ihrer Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigt sah.

Der EuGH hat in seinen Urteilen klar entschieden, dass solche Verbote durch ein Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein können, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Wichtig ist insoweit aber, dass der Arbeitgeber dies dann auch in Bezug auf alle Arbeitnehmer mit Kundenkontakt durchsetzt, und dies auch nicht nur in Bezug auf eine bestimmte Religion oder Weltanschauung.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer der Arbeit verweisen. Für den betreffenden Zeitraum erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn. Des Weiteren kann der Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, und nachfolgend gegebenenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung.

Tipp: Mit den Voraussetzungen von Kündigungen beschäftigt sich auch der Podcast „Harte Rechte" in Runde 10, 14 und 16: https://www.wohlleben-partner.de/podcast

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