Keine Verlagerung der Arbeitsplätze nach Mainz

Wohlleben und Partner gewinnt gleich zwei arbeitsrechtliche Prozesse gegen einen großen Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz.

Geklagt haben zwei Verwaltungsangestellte des Rettungsdienstes, welche mittels betriebsbedingter Änderungskündigung von Idar-Oberstein nach Mainz versetzt werden sollten. Beide Arbeitnehmerinnen standen zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Änderungskündigung in einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Klägerinnen nahmen die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und rügten gleichzeitig die soziale Rechtfertigung der Kündigung.

Die Beklagte trug vor die Geschäftsstelle Idar-Oberstein aus wirtschaftlichen Gründen schließen zu müssen. Durch die Bündelung der Verwaltung am Standort Mainz könnten zudem Urlaubs- und Krankheitstage sowie Rückstände in der Leistungserfassung aufgefangen werden.

Laut Auffassung der Klägerinnen rechtfertigt diese Argumentation nicht die Verlagerung eines ganzen Standortes. Beide Klägerinnen erklärten sich zu flexiblen Vertretungsregelungen in Mainz bereit und boten zudem entsprechende Homeoffice-Tätigkeiten an, da ihre Arbeit ortsunabhängig verrichtet werden kann. Eine Schließung des Standortes Idar-Oberstein sei zu keiner Zeit beschlossen worden. Entsprechende wirtschaftliche Gründe bestreiten die Klägerinnen zudem. Auch der Betriebsrat widersprach der Versetzung der beiden Angestellten nach Mainz.

Das Arbeitsgericht Mainz gab den beiden Klägerinnen Recht. Die Kündigungen sind aufgrund mangelnden Sachvortrages auf Arbeitgeberseite bezüglich der unternehmerischen Entscheidung den Standort Idar-Oberstein zu schließen als sozial ungerechtfertigt anzusehen und somit unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der beiden Klägerinnen bleibt bis auf weiteres am Standort Idar-Oberstein bestehen.

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