Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts gestern entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Für alle Krankenhausgesellschaften bedeutet dies, dass diese ihre bisherige Praxis umstellen müssen. Eine Reaktionsmöglichkeit ist es, nur noch mit angestellten Ärzten zu arbeiten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, auf Zeitarbeitsunternehmen zurückzugreifen, die sich in letzter Zeit auch im Bereich des Verleihs von Ärzten und medizinischem Fachpersonal etabliert haben.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

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