Hinweispflichten des Arbeitgebers vor Verfall des Urlaubsanspruchs der Mitarbeiter

Urlaub verfällt künftig nur noch automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig und konkret dazu aufgefordert hat, den aufgelaufenen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Damit hat das BAG am 19.02.2019 die Vorgaben des EuGH zur EU-richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Bundesurlaubsgesetz umgesetzt. Unbeantwortet ließen die Richter die Frage, wie weit verfallene Urlausansprüche aus der Vergangenheit von dem Urteil betroffen sind. Experten erwarten in der nächsten Zeit weitere Folgeurteile, die Arbeitnehmern zumindest vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche für 2018 zugestehen.

Da Arbeitgeber künftig im Zweifel in der Nachweispflicht stehen, der rechtzeitigen konkreten Aufforderung nachgekommen zu sein, rät Wohlleben und Partner die entsprechenden Aufforderungen in der ersten Jahreshälfte, inkl. Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs zu Jahresende, an den jeweiligen Arbeitnehmer schriftlich unter Angabe des Resturlaubsanspruchs zu verfassen und den Empfang schriftlich von dem jeweiligen Mitarbeiter bestätigen zu lassen. Die Dokumente sollten anschließend zu Beweiszwecken in der Personalakte des Mitarbeiters archiviert werden.

Wohlleben und Partner unterstützt Sie gerne bei der rechtssicheren Formulierung eines entsprechenden Aufforderungsschreibens an Ihre Mitarbeiter.

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