Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei Compliance-Verstößen

OLG Hamm, Az. 8 U 146/18 v. 29.05.2019

Das Thema „Compliance“, d.h. unternehmerische Maßnahmen zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, gewinnt zunehmend auch in mittelständischen Unternehmen an Bedeutung. Der Verstoß gegen Compliance-Vorschriften stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die sogar zur fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers berechtigt.

Im vorliegenden Fall sahen die Compliance-Richtlinien der beklagten GmbH vor, dass Provisionsvereinbarungen ab einer bestimmten Summe ausschließlich unter Zustimmung des Bereichsvorstands, unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sowie schriftlich vereinbart werden dürfen.

Der ehemalige Geschäftsführer vereinbarte bewusst eine Provision mit einem Geschäftspartner, welche den Rahmen der konzerninternen Compliance-Richtlinien deutlich überstieg, ohne die Zustimmung des Bereichsvorstands einzuholen. Diese Vereinbarung erfüllte er versteckt in Form einer Gutschrift, die einen Preisnachlass beinhaltete, um die Compliance-Richtlinien bewusst zu umgehen. Daraufhin kündigte die beklagte GmbH ihn fristlos. Zu Recht, wie die Richter des OLG Hamm entschieden.

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