Erschütterter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Kündigungsfall

BAG, AZ 5 AZR 149/21 v. 08.09.21

Reicht ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigung eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber ein, so ist der Beweiswert dieser AU-Bescheinigung erschüttert.

Als Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit stellt die ärztliche AU-Bescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel dar. Weist der Arbeitgeber jedoch Umstände nach, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erwecken, so ist der Beweiswert dieser AU-Bescheinigung erschüttert. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, beispielsweise indem er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet, um diesen anschließend vernehmen zu können.

Im vorliegenden Fall sahen die Richter ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet, da die klagende Arbeitnehmerin am 08.02.2019 ihre Kündigung zum 22.02.2019 einreichte und gleichzeitig eine ärztliche AU-Bescheinigung bei ihrem Arbeitgeber vorlegte, welche ebenfalls „passgenau“ am 08.02.2019 ausgestellt wurde und die Arbeitnehmerin bis zum 22.02.2019 arbeitsunfähig krankschrieb. Ihrer Darlegungs- und Beweispflicht kam die Arbeitnehmerin trotz Hinweis des Senats nicht hinreichend konkret nach, so dass die Klage auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolglos blieb.

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Georg Wohlleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

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