Dieselaffäre - Schadensersatzanspruch gegen VW

BGH, AZ VI ZR 252/19 v. 25.05.2020

Die Volkswagen AG muss Autokäufern, deren Diesel-KFZ mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zahlen.

Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI match, Schadstoffnorm Euro 5, auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 31.490 € nebst Zinsen gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Durch die verbaute Software, die auf dem Prüfstand in einen Stickoxid-optimierten Modus umschaltet, wurden die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm zwar auf dem Prüfstand, nicht jedoch im regulären Fahrbetrieb eingehalten.

VW gab im November 2015 bekannt entsprechende Software-Updates durchzuführen, die die regulierende Software entfernen sollten. Die Autos sollten sodann im regulären Fahrbetrieb mit der zulässigen Stickoxidgrenze weiterbetrieben werden. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.

In zweiter Instanz verurteilte das Oberlandesgericht VW 25.616,10 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Die Revision beider Parteien blieb erfolglos. Das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten des vormaligen Leiters der Entwicklungsabteilung und der vormaligen verantwortlichen Vorstände wurde VW zu Recht zugerechnet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, muss sich jedoch die Nutzungsvorteile auf Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

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