Die neue Brückenteilzeit

Die neue Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die sog. „Brückenteilzeit“, verlangt Arbeitgebern seit Januar 2019 ein hohes Maß an Flexibilität ab: Nur drei Monate im Voraus muss der Arbeitnehmer seine Umstellung auf Teilzeit beim Arbeitgeber beantragen. Dabei genügt bereits die Textform, d.h. beispielsweise eine E-Mail oder SMS an den Vorgesetzten bzw. die Personalabteilung. Gründe für den Antrag muss der Arbeitnehmer nicht darlegen.

Die Reduktion der Arbeitszeit kann für einen Zeitraum von mindestens einem und maximal fünf Jahren festgelegt werden. Eine Begrenzung bzgl. Umfang der Reduktion und Verteilung der Arbeitszeit existiert hierbei nicht: Ob Sabbatical, feste freie Wochentage, Arbeit nur am Vormittag – Den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber keine Grenzen gesetzt. Nach der genommenen Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang wieder in dem Umfang arbeiten, der ursprünglich vertraglich festgelegt wurde, bevor er einen erneuten Antrag auf Brückenteilzeit stellen darf. Tarifvertragliche Abweichungen sind erlaubt.

Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern fest angestellt ist. Bei Betriebsgrößen von 46-200 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nur jedem 15. Arbeitnehmer einen Brückenteilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen. Bei der Vergabe dieser Arbeitsplätze hat der Arbeitgeber persönliche, soziale und familiäre Aspekte zu berücksichtigen, sobald mehr Anträge als verfügbare Brückenteilzeitarbeitsplätze vorliegen. Auszubildende sind nicht anspruchsberechtigt.

Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegen die Reduktion der Arbeitszeit sprechen. Dazu müsste z.B. die Organisation, der Ablauf oder die Sicherheit des Betriebs „wesentlich beeinträchtigt“ werden. Hierunter fallen auch unverhältnismäßig hohe Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Arbeitszeitreduktion entstehen würden. Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Brückenteilzeit schriftlich erteilt werden. Anderenfalls gilt der Antrag als genehmigt.

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