Corona-bedingte Betriebsschließung: Haftet der Staat?

Kann ein Arbeitgeber die ihm vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitskraft nicht verwerten, beispielsweise durch eine staatlich angeordnete Schließung eines Betriebs, fällt dieses Risiko grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitgebers mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer zunächst weiterhin Anspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung erhält.

Da die Schließungsanordnungen in Anbetracht der staatlichen Pflicht, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu wahren, und daher jedenfalls nach derzeitigem Stand rechtmäßig ergingen, käme als Ausgleich für die mit den Betriebsschließungen einhergehenden wirtschaftlichen Schäden ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gegen den Staat in Betracht. Dieser setzt aber voraus, dass dem Betroffenen durch das staatliche Handeln ein Sonderopfer aufgebürdet wird - was angesichts der Vielzahl von Betriebsschließungen nicht der Fall ist.

Eine Spezialregelung ist demgegenüber mit § 65 Infektionsschutzgesetz gegeben, der eine Entschädigung vorsieht, soweit behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Abwendung im Sinne einer Verhütung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden. Diese Spezialregelung findet aber dann keine Anwendung mehr, wenn die Krankheit bereits zum Ausbruch gelangt ist und daher nicht mehr verhütet, sondern durch Anordnung von Schutzmaßnahmen lediglich bekämpft werden kann, wie es bei der Corona-Pandemie der Fall ist.

Etwas anderes gilt bei staatlich angeordnetem Beschäftigungsverbot: Wird Arbeitnehmern wegen Corona untersagt, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht dem Arbeitgeber ein Entschädigungsanspruch zu.

Grundsätzlich hat ein erkrankter Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Unterliegt der Arbeitnehmer aber zudem einem beruflichen Tätigkeitsverbot, weil er an Corona erkrankt ist, steht ihm statt der Entgeltfortzahlung ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu, der ihm vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

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