Corona - Anforderungen an Kurzarbeitergeld gesenkt

In Anbetracht der Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft hat der Bundestag am vergangenen Freitag, den 13.03.2020, im Eilverfahren ein neues Gesetz für die erleichterte Gewährung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es, in Zeiten von vorübergehenden Arbeitsausfällen und Arbeitszeitverringerungen aus wirtschaftlichen Gründen die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen und betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden.

Es wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der Agentur für Arbeit gezahlt, unter der Regelvoraussetzung, dass der betroffene Betrieb oder die Betriebsabteilung mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt und diese Beschäftigung auch nach dem Arbeitsausfall ungekündigt und versicherungspflichtig fortbesteht.

Zudem muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Dieser war bislang dann anzunehmen, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht, er vorübergehend und unvermeidbar ist und in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als zehn Prozent vermindertes Entgelt erzielt.

Durch das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese Voraussetzungen bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch den Erlass von Rechtsverordnungen herabzusetzen.

Ein erheblicher Arbeitsausfall kann danach schon dann angenommen werden, wenn bereits zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Entgeltausfall betroffen ist.

Zudem kann vollständig oder teilweise darauf verzichtet werden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Abbau von Arbeitszeitsalden zu verweisen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll ebenfalls Leiharbeitnehmern ermöglicht werden.

Im Übrigen besteht die Regelungsmöglichkeit der vollständigen oder teilweisen Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen.

Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" stellt eine bis Ende Dezember 2021 befristete Ermächtigung des Gesetzgebers dar, den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld per Verordnung zu regeln. Der Erlass dieser Verordnung ist für die erste Aprilhälfte des Jahres geplant. Die Verordnung wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

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