BAG entwickelt „begrenztes“ Arbeitsverhältnis

BAG, Urt. v. 19.11.2019, Az. 7 AZR 582/17

Wenn kein Beschäftigungsbedarf außerhalb der Saison besteht, kann eine begrenzte Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden.

Geklagt hatte der Bademeister eines Freibads, der von April bis Oktober jedes Jahres bei der beklagten Gemeinde angestellt ist. Er begehrte die Feststellung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, da laut seiner Auffassung mit Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das unbefristete Arbeitsverhältnis, stellte jedoch gleichzeitig die wirksam begrenzte Vergütungs- und Arbeitspflicht für die Badesaison vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres fest.

Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 I BGB bejahten die Erfurter Richter nicht, da der begrenzte Beschäftigungsbedarf bei Vertragsschluss für die Beklagte absehbar gewesen sei.

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