Auch freie Mitarbeiter fallen unter Entgelttransparenzgesetz

BAG, Beschl. v. 25.06.2020, Az. 8 AZR 145/19

Geklagt hatte Birte Meier, mehrfach ausgezeichnete freie Redakteurin des ZDF, die auf finanzielle Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen bestand, welche im Vergleich zu ihr über kürzere Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit verfügten. Eine der Klage vorangehende Beschwerde beim Personalleiter als auch beim Intendanten des ZDF blieb erfolglos.

In den beiden vorherigen Instanzen verlangte die Klägerin Entschädigung für die Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie Feststellung ihrer Eigenschaft als Angestellte. In der Revision forderte sie als sog. „feste Freie“ einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Grundlage des § 10 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG ein. Ohne die entsprechende Auskunft ist der Nachweis der finanziellen Ungleichbehandlung nicht zu erbringen. Den begehrten Auskunftsanspruch haben gem. § 5 Abs. 2 EntgTranspG jedoch nur Beschäftigte, nicht auch arbeitnehmerähnliche Personen wie im vorliegenden Fall Birte Meier.

Dennoch befand das BAG das Entgelttransparenzgesetz für anwendbar. Damit widersprach das Gericht sowohl Wortlaut als auch Historie des Entgelttransparenzgesetzes und setzte somit einen Meilenstein für arbeitnehmerähnliche Personen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der durch das Entgelttransparenzgesetz umgesetzten europäischen Richtline 2006/54/EG, die Chancengleichheit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherstellen soll. Insoweit ist der deutsche Arbeitnehmerbegriff dem weiter gefassten europäischen Arbeitnehmerbegriff gleichzustellen, der im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer einstuft.

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